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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der TechniSat Digital GmbH für Electronic Manufacturing Service (EMS)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte für Electronic Manufacturing Service (EMS) der TechniSat Digital GmbH, Julius-Saxler-Str.3, 54550 Daun (im Folgenden „TechniSat") mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (im Folgenden „Kunde").

(2) Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) vereinbart ist.

(3) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder mit der Durchführung der Lieferung zustande.

(2) Für den Umfang der Lieferung sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgeblich.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und Transportversicherung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) TechniSat kann nach Vertragsschluss eine Preiserhöhung an den Kunden weiterleiten, wenn diese auf angemessenen und marktüblichen Lohnerhöhungen und Materialverteuerungen (z.B. Kursschwankungen oder Erhöhung der Lieferantenpreise) oder Frachtkosten beruht. Übersteigt die Preiserhöhung den marktüblichen Umfang, so steht dem Kunden ein Recht zur Kündigung zu.

(3) Sonderkosten, wie z. B. Express- oder Luftfahrtkosten, die auf Wunsch des Kunden entstehen, werden von TechniSat an den Kunden weiterberechnet.

(4) Hat TechniSat die Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Transportkosten sowie Auslösungen.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Zahlungen mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig. Zahlungen haben ausschließlich auf das dem Kunden mitgeteilte Konto von TechniSat zu erfolgen.

(6) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Der Kunde ist insbesondere in folgenden Fällen zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen verpflichtet:

(1) Der Kunde ist verpflichtet, TechniSat Materialüberhänge (Bauteile, Verpackungen etc.) zu ersetzen oder deren Entsorgung zu zahlen, die sich infolge von Minderbestellmengen oder Verpackungseinheiten ergeben.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, TechniSat angeschaffte Materialien (Bauteile, Verpackungen etc.) sowie Produktionsmittel und -kosten (Werkzeuge und Einrichtungen etc.) zu ersetzen, die infolge von Änderungen, die TechniSat nicht zu vertreten hat, vergeblich aufgewendet wurden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, TechniSat Konstruktions- und Produktionsleistungen zu ersetzen, die infolge von Änderungen, die TechniSat nicht zu vertreten hat, vergeblich aufgewendet wurden.

(4) Die Geltendmachung weiterer vergeblicher Aufwendungen durch TechniSat bleibt vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von TechniSat.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist.

(4) Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber an TechniSat ab. TechniSat nimmt die Abtretung an. TechniSat ermächtigt den Kunden widerruflich, die an TechniSat abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von TechniSat, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. TechniSat wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Verhält sich der Kunde gegenüber TechniSat vertragswidrig, kommt er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann TechniSat vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und TechniSat alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die TechniSat zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für TechniSat. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von TechniSat stehen, erwirbt TechniSat Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TechniSat nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt TechniSat Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache von TechniSat als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde TechniSat anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. TechniSat nimmt diese Übertragung an. Der Kunde wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für TechniSat verwahren.

(6) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von TechniSat hinzuweisen und TechniSat unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TechniSat seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber TechniSat, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten TechniSat zu erstatten.

(7) TechniSat verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt.

§ 6 Lieferung, Lieferfristen und Verzug

(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie bei Abwägung der gegenseitigen Interessen dem Kunden zumutbar sind. Erfolgt trotz entsprechender Vereinbarung keine rechtzeitige Abrufung oder Spezifizierung der Produktlieferung durch den Kunden, kann TechniSat nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

(3) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TechniSat berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Befindet sich der Kunde in Verzug und leistet er trotz schriftlicher Fristsetzung nicht oder hat der Kunde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, kann TechniSat für offene Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Höhere Gewalt

(1) Sofern eine Lieferverzögerung auf Umstände oder Ereignisse zurückzuführen ist, die TechniSat die Leistungserbringung unmöglich machen, wird TechniSat für die Dauer des jeweiligen Umstands oder Ereignis von seiner vertraglichen Erfüllungspflicht frei, sofern TechniSat den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Umstands oder Ereignisses in Kenntnis setzt:
a) Krieg, Bürgerkrieg oder sonstige militärische oder gewalttätige Auseinandersetzungen, Terrorakte;
b) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
c) Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken;
d) festgestellte epidemische Lage, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
e) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
f) Streik und Aussperrung.

(2) TechniSat benachrichtigt den Kunden, sobald das Hindernis die Vertragserfüllung nicht mehr verhindert.

(3) Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass dem Kunden dasjenige, was er kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durfte, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat er das Recht, den Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von TechniSat innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

§ 8 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von TechniSat gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

(2) Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, findet diese grundsätzlich im Werk von TechniSat statt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die TechniSat nicht zu vertreten hat, gilt die Lieferung 7 Kalendertage nach dem schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) vereinbarten Abnahmetermin als abgenommen.

(3) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme der Ware in den eigenen Betrieb oder den Probebetrieb sich wegen vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät.

§ 9 Entgegennahme

Sofern ein Werk geschuldet ist, darf der Kunde die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Ansonsten kommt der Kunde in Annahmeverzug.

§ 10 Mängelrüge

(1) Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden setzt voraus, dass er etwaige Mängel ordnungsgemäß und fristgerecht gerügt hat.

(2) Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer angemessen konkreten Fehlerbeschreibung zu erfolgen. Beanstandungen bezüglich eines Teils der Lieferung berechtigten nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann TechniSat den Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen.

§ 11 Gewährleistung für Mängel

(1) Für Sach- und Rechtsmängel haftet TechniSat nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der von TechniSat gelieferten Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung TechniSats, eines gesetzlichen Vertreters von TechniSat oder eines Erfüllungsgehilfen von TechniSat beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(3) Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware muss der Kunde die Zustimmung von TechniSat einholen.

(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird TechniSat die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. TechniSat ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Rückgriffansprüche des Kunden gegen TechniSat gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen TechniSat gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.

§ 12 Erfüllungsvorbehalt

(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

§ 13 Änderungsvorbehalt

TechniSat behält sich technische Änderungen innerhalb des Qualitätstoleranzbereichs sowie handelsübliche Abweichungen vor. Abbildungen und Beschreibungen können insoweit von der gelieferten Ware abweichen.

§ 14 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass TechniSat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch des Kunden auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit TechniSat, ihre gesetzlichen Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe von TechniSat wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Sofern Ereignisse im Sinne von Ziffer VII. (Höherer Gewalt) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von TechniSat erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht TechniSat das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will TechniSat von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so muss dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitgeteilt werden und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 15 Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

(1) Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche (einschließlich entgangenem Gewinn und vergeblicher Aufwendungen) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit TechniSats, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch TechniSat, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen. Des Weiteren gilt der Ausschluss nicht bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 16 Patente, Gewerbliche Schutzrechte / Rechtsmängel

(1) Soweit eine Produktfertigung nach den Vorgaben des Kunden erfolgt, steht dieser dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Vorgaben keine Patente oder sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(2) Sollte TechniSat während der Vertragsanbahnung oder nach Vertragsschluss von einer Verletzung der genannten Rechte erfahren, hat TechniSat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden die bereits erbrachten Leistungen des Kunden zurückerstattet, im Gegenzug erhält TechniSat alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Aufwendungen vom Kunden ersetzt. Soweit es sich dabei um gleichartige Leistungen handelt, kann TechniSat aufrechnen.

(3) Sollte TechniSat von Dritten wegen der Verletzung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, so stellt der Kunde TechniSat auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei.

(4) Die Freistellung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die TechniSat notwendigerweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

§ 17 Überlassene Unterlagen

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung (auch in elektronischer Form) behält sich TechniSat ihre Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von TechniSat zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag TechniSat nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen TechniSat die Vertragsabwicklung und Fakturierung übertragen hat.

(2) Soweit sie Vertragsbestandteil sind, hat der Kunde an Standardsoftware und Firmware das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

§ 18 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, des TTDSG sowie der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an den Schutz vertraulicher Daten zu erfüllen.

§ 19 Vertragsstrafe

(1) Sollte der Kunde gegen eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen verstoßen, ist er für jeden einzelnen Fall des Verstoßes zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die von TechniSat nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft wird.

(2) Die ergänzende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt von der Forderung und Zahlung einer Vertragsstrafe unberührt.

§ 20 Höhere Gewalt

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von TechniSat in Daun, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Stand: Dezember 2022